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Artikel 16 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG

Artikel 16

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.

(2) Die Vertragsparteien treffen einander auf Ersuchen, um dieses Abkommen zu überprüfen.

(3) Dieses Abkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Dies bezeugend, haben die durch ihre jeweiligen Regierungen ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten diesen Vertrag geschlossen.

Geschehen zu Wien, am 09. März 2007, in zwei Urschriften, in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung vor.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091263

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