AMTSHILFEVERKEHR
Artikel 7
(1) Die Amtshilfe erfolgt direkt zwischen den Zollverwaltungen auf bestehenden Informationswegen um einen sicheren und raschen Informationsaustausch zu gewährleisten.
(2) Falls die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Bearbeitung eines Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder teilt der ersuchenden Behörde mit, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
20005489
Dokumentnummer
NOR40091254
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