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Artikel 12 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

KOSTEN

Artikel 12

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht der staatlichen Verwaltung angehören.

(2) Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens und das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091259

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