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Artikel 11 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

AUSNAHMEN VON DER VERPFLICHTUNG ZUR AMTSHILFE

Artikel 11

(1) Wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Sicherheit, die Rechtsordnung oder andere wesentliche öffentliche Interessen beeinträchtigen oder zur Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen führen könnte, kann sie die Amtshilfe verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen. Die Amtshilfe kann auch verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf finanzielle Bestimmungen bezieht, die nicht die Zölle betreffen.

(2) Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Behörde aufgeschoben werden, wenn dadurch eine laufende Ermittlung oder Strafverfolgung oder ein laufendes Verfahren beeinträchtigt würde. In diesem Fall nimmt die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde Kontakt auf um zu entscheiden, ob Amtshilfe unter den für die ersuchte Behörde erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen geleistet werden kann.

(3) Wenn die ersuchende Behörde um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines Ersuchens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgekommen wird, sind die Gründe für die Verweigerung oder die Aufschiebung der ersuchenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091258

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