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Artikel 13 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

VERTRAULICHKEIT UND VERWERTUNG DER AUSKÜNFTE

Artikel 13

(1) Jede Auskunft unter diesem Abkommen ist vertraulich. Sie unterliegt der Amtsverschwiegenheit und genießt den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn das gesetzliche Schutzniveau der Vertragsparteien für personenbezogene Daten gleichwertig ist. Die Vertragsparteien stellen zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicher, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.

(3) Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung verwendet werden.

(4) Ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Behörde dürfen die nach diesem Abkommen übermittelten Beweise und Auskünfte von der ersuchenden Behörde nicht für andere Zwecke als im Ersuchen ausgeführt verwendet werden.

(5) Absätze 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für Fälle betreffend Zollzuwiderhandlungen in Verbindung mit Suchtmitteln und psychotropen Substanzen. Auskünfte darüber können anderen für die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt werden.

(6) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die geltenden Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich von Zollzuwiderhandlungen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

20005489

Dokumentnummer

NOR40091260

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