Abschnitt I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere als die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt.
- b) „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten zu haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.
- c) „Visum“ ist die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die für die Einreise in oder die Durchreise durch deren Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.
- d) „Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß lit. c und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylantrages.
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