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Artikel 9 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Falle tritt es drei Monate ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 28. Dezember 2006, in zwei Originalausfertigungen, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005256

Dokumentnummer

NOR40086611

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