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Artikel 8 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Artikel 8

Mit In–Kraft–Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen 1 vom 24. Mai 1996 im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien außer Kraft.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 293/1996.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005256

Dokumentnummer

NOR40086610

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