Artikel 7
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20005256
Dokumentnummer
NOR40086609
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