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Artikel 7 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005256

Dokumentnummer

NOR40086609

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