Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20005256
Dokumentnummer
NOR40086608
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