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Artikel 6 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005256

Dokumentnummer

NOR40086608

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