Anlage 2
In den Artikeln 4, 5 und 6 dieses Übereinkommens bezeichnete Anlage 2
Festlegung der Stimmrechte, der Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten und der Modalitäten für die Finanzierung der Sprachen
- 1. Grundstimmen:
Jeder Mitgliedstaat verfügt über zwei Grundstimmen.
- 2. Zusatzstimmen:
Die Gesamtzahl der Zusatzstimmen entspricht der Hälfte der Gesamtzahl der Grundstimmen. Innerhalb dieses Rahmens werden die Zusatzstimmen gegebenenfalls bestimmten Mitgliedstaaten entsprechend ihrer relativen Stellung im Weinbausektor über die Grundstimmen hinaus zugestanden, wobei die in Anlage 1 festgelegte Formel angewendet wird.
- 3. Gewichtete Stimmen:
Die Zahl der gewichteten Stimmen für jeden Mitgliedstaat entspricht der Summe der Grundstimmen und der etwaigen Zusatzstimmen.
- 4. Aufteilung der Pflichtbeiträge:
Der Gesamtbetrag der Pflichtbeiträge, die bei den Mitgliedstaaten zu erheben sind, wird auf der Grundlage des von der Generalversammlung angenommenen Haushalts berechnet. Ein Drittel des Gesamtbetrags der Pflichtbeiträge wird gleichmäßig auf die Grundstimmen aufgeteilt.
Zwei Drittel des Gesamtbetrags der Pflichtbeiträge werden entsprechend den Zusatzstimmen aufgeteilt.
Zur Erleichterung des Übergangs vom alten Abkommen zu diesem Übereinkommen darf der finanzielle Beitrag, der den zwei Grundstimmen jedes Mitgliedstaats entspricht, für das erste Haushaltsjahr nicht niedriger sein als der Betrag der „Beitragseinheit“, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Übereinkommens erhoben wird.
Gegebenenfalls werden die Beträge der finanziellen Beiträge für die Zusatzstimmen in der Folge angepasst, um den Gesamtbetrag der Pflichtbeiträge, der sich aus dem angenommenen Haushalt ergibt, zu erreichen.
- 5. Finanzierung der Sprachen:
Die Finanzierung der Sprachen erfolgt voll und ganz aus dem allgemeinen Haushalt der O.I.V. und ohne besondere Beiträge jeder Sprachgruppe der Mitglieder und Beobachter, die diese Sprachen verwenden.
Für die Umsetzungsmodalitäten der Sprachen gelten besondere Bestimmungen, die in der Geschäftsordnung niedergelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Gesetzesnummer
20005246
Dokumentnummer
NOR40086442
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