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Anlage 3 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anlage 3

(Übersetzung)

Note

„Die Republik Österreich bestätigt hiermit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Artikels 17 des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der „Internationalen Organisation für Rebe und Wein“ formell ihre Annahme der Resolution COMEX 1/2002, die anlässlich der 82. Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein am 28. Juni 2002 in Bratislava (Slowakei) erfolgte.

Vorbehaltlich der formellen Zustimmung aller Vertragsparteien des Übereinkommens 1) über die Schaffung des Internationalen Weininstitutes vom 29. November 1924 erklärt die Republik Österreich hiermit formell ihre Zustimmung zur Beendigung des genannten Übereinkommens am Tag nach der 1. Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein und zur Übertragung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein an die Internationale Organisation für Rebe und Wein, welche das Internationale Amt für Rebe und Wein hinsichtlich aller seiner Rechte und Pflichten ersetzen soll.“

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1930.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086443

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