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Artikel 19 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 19

Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer dieses Übereinkommens, dessen französischer, spanischer und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer Regierung gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (O.I.V.) mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris am 3. April 2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086440

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