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Artikel 18 Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 18

Jedes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. und die Regierung der Französischen Republik gerichtete schriftliche Anzeige kündigen. Jeder Beobachter kann jederzeit beschließen, sich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. gerichtete schriftliche Anzeige aus der Organisation zurückzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086439

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