Artikel 18
Jedes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. und die Regierung der Französischen Republik gerichtete schriftliche Anzeige kündigen. Jeder Beobachter kann jederzeit beschließen, sich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch eine an den Generaldirektor der O.I.V. gerichtete schriftliche Anzeige aus der Organisation zurückzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Gesetzesnummer
20005246
Dokumentnummer
NOR40086439
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