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Artikel 14 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2007

Abschnitt VIII

Durchführungsbestimmungen

Artikel 14

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise zur Durchführung von Verfahren der Übernahme und Durchbeförderung, die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen, die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, konkrete Regelungen die Kosten betreffend und die Abhaltung von Expertengesprächen werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Schlagworte

Übernahmeantrag

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005245

Dokumentnummer

NOR40086411

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