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Artikel 15 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2007

Abschnitt IX

Schlussbestimmungen

Artikel 15

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005245

Dokumentnummer

NOR40086412

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