vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 2

Artikel 2

  1. 1.Soweit eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus anderen Quellen erhältlich ist, trägt der Staat zur Entschädigung bei:
  1. a. für Personen, die eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, die unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist;
  2. b. für die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen der infolge einer solchen Straftat verstorbenen Personen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)