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Artikel 6 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 6

Anforderungen, denen die Führer von Kraftfahrzeugen zu genügen haben, um im zwischenstaatlichen Verkehr zur Führung eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden.

Artikel 6. Der Führer eines Kraftfahrzeuges muß diejenigen Eigenschaften besitzen, die eine hinreichende Gewähr für die öffentliche Sicherheit bieten.

Im zwischenstaatlichen Verkehr darf niemand ein Kraftfahrzeug führen, ohne zu diesem Behuf nach erbrachtem Nachweis seiner Befähigung die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder eines von dieser damit betrauten Vereines erhalten zu haben.

Die Erlaubnis darf Personen unter 18 Jahren nicht erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084121

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