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Artikel 5 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 5

Unterscheidungszeichen.

Artikel 5. Jedes Kraftfahrzeug muß, um zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden, auf der Rückseite auf einer Tafel oder auf dem Fahrzeug selbst augenfällig ein Unterscheidungszeichen tragen, das aus einem bis drei Buchstaben besteht.

In Anwendung auf dieses Übereinkommen entspricht das Unterscheidungszeichen entweder einem Staat oder einem Gebiet, das hinsichtlich der Zulassung von Kraftfahrzeugen eine besondere Einheit darstellt.

Die Abmessungen und die Farbe dieses Zeichens, die Buchstaben sowie ihre Abmessungen und ihre Farbe sind in dem in der Anlage C dieses Übereinkommens enthaltenen Verzeichnis festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084120

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