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Artikel 4 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 4

Ausstellung und Anerkennung der zwischenstaatlichen Zulassungsscheine.

Artikel 4. Zum Nachweis, daß den im Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen genügt ist oder genügt werden kann, werden für jedes zum zwischenstaatlichen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassene Kraftfahrzeug zwischenstaatliche Zulassungsscheine nach dem Muster und den Angaben in den Anlagen A und B dieses Übereinkommens ausgestellt.

Diese Scheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an gültig. Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben sollen stets mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen oder in sogenannter englischer Kursivschrift geschrieben werden.

Die zwischenstaatlichen Zulassungsscheine, die von den Behörden eines der Vertragsstaaten oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, gewähren freie Zulassung zum Verkehr in allen anderen Vertragsstaaten und werden dort ohne neue Prüfung als gültig anerkannt. Die Berechtigung, von dem zwischenstaatlichen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, kann jedoch versagt werden, wenn den im Artikel 3 vorgesehenen Anforderungen augenscheinlich nicht mehr genügt ist.

Schlagworte

Druckzeichen

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084119

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