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§ 3 Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Zusammensetzung der Kommission

§ 3

(1) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  2. 2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes;
  3. 3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen;
  4. 4. ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  5. 5. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und des Zentral-Arbeitsinspektorates;
  6. 6. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Pensionsversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
  7. 7. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
  8. 8. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
  9. 9. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Landwirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;
  10. 10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates;
  11. 11. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
  12. 12. ein Richter/eine Richterin aus dem Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit;
  13. 13. der Behindertenanwalt nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.

(3) Die Kommission kann der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Bestellung weiterer Mitglieder vorschlagen.

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