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§ 4 Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen

§ 4

Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Kommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen; soweit es sich um Mitglieder der in § 3 Abs. 1 Z 2 bis 12 genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle.

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