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§ 5 Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Vorsitz in der Kommission

§ 5

Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

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