Abschnitt II
Instandhaltung, Vermessung und Vermarkung
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten den Verlauf der Staatsgrenze stets in zweifelsfreier Weise bestimmbar und in der Natur eindeutig erkennbar zu erhalten.
(2) Die Vertragsstaaten haben insbesondere
- a) die Grenzzeichen auf ihre Lage zu überprüfen und wo nötig auf ihre richtige Stelle zu setzen;
- b) lockere, schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen zu befestigen, aufzurichten oder zu heben;
- c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
- d) beschädigte Grenzzeichen instand zu setzen oder zu erneuern;
- e) fehlende Grenzzeichen zu ersetzen;
- f) den Grenzverlauf durch zusätzliche Grenzzeichen zu Vermarken, soweit dieser nicht genügend erkennbar ist;
- g) wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
- h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
- i) den Grenzverlauf auf Brücken, in Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze Straßen oder Eisenbahnbrücken schneidet, sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen Anlagen zu Vermarken;
- j) soweit erforderlich in Strecken, in denen die Staatsgrenze im Grenzurkundenwerk durch eine Kammlinie oder eine Wasserscheidelinie festgelegt ist, die Koordinaten unvermarkter Grenzpunkte zu bestimmen.
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit, Vermessungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082224
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