vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Artikel 4

Durch die Staatsgrenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. Dies gilt insbesondere für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Anlagen jeder Art.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082223

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)