Artikel 3
(1) Die gemäß Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in einem Gewässer verläuft,
unbeweglich.
(2) Soweit die Staatsgrenze in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Dokumenten ausdrücklich durch die Wasserscheide- oder Kammlinie bestimmt ist, folgt sie den allmählichen natürlichen Veränderungen dieser Linie. Plötzliche natürliche sowie künstliche Veränderungen der Wasserscheide- oder Kammlinie bewirken hingegen keine Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze, doch werden in solchen Fällen die Vertragsstaaten eine Überprüfung des Verlaufes der Staatsgrenze unter dem Gesichtspunkt ihrer eindeutigen Erkennbarkeit vornehmen.
(3) Unter dem Begriff „Wasserscheidelinie 8“ im Sinne dieses Vertrages ist diejenige Linie zu verstehen, nach der sich das auf dem Boden abfließende Wasser teilt. Hiebei werden Versickerungen des Wassers in untere Bodenschichten nicht berücksichtigt. Unter dem in diesem Absatz verwendeten Begriff „Boden“ ist bei Gletschern oder dauernden Schneefeldern deren Oberfläche zu verstehen.
(4) Unter allmählichen natürlichen Veränderungen der Wasserscheide- oder Kammlinie im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere zu verstehen
- a) die Verlagerung der Kammlinie infolge von Erosion sowie
- b) die Verlagerung der Wasserscheidelinie infolge von Veränderungen von Gletschern oder dauernden Schneefeldern; bei Schwinden eines Gletschers oder dauernden Schneefeldes kommt die Grenzlinie auf die Wasserscheidelinie des hervortretenden felsigen Bodens zu liegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082222
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