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Artikel 20 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 20

Dienstverhältnisse

Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben bei der Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinärer Hinsicht den rechtlichen Vorschriften ihres Staates unterworfen.

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