Artikel 21
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, nehmen in Bezug auf die Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, in strafrechtlicher Hinsicht die gleiche Stellung ein wie die Beamten jenes Vertragsstaates.
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