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Artikel 21 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 21

Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, nehmen in Bezug auf die Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, in strafrechtlicher Hinsicht die gleiche Stellung ein wie die Beamten jenes Vertragsstaates.

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