Artikel 14
Gemischter Streifendienst entlang der Staatsgrenze
(1) Zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen sowie zur Grenzüberwachung können die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern entlang der gemeinsamen Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind die Beamten des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, anzuhalten. Andere Maßnahmen sind durch die Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, vorzunehmen, es sei denn, dass der Erfolg dieser Maßnahmen ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
(3) Beim Vollzug des gemischten Streifendienstes gemäß Absatz 1 und 2 ist die Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden, anzuwenden.
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