Kapitel III
Besondere Formen der Zusammenarbeit in Grenzgebieten
Artikel 13
Artikel 13
Gemeinsame Kontrollgruppen und grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
(1) Zum Zwecke der Verstärkung der Zusammenarbeit bilden die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten im Bedarfsfall Kontrollgruppen, in denen Beamte des einen Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unterstützende Tätigkeiten ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse ausführen.
(2) Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach den in Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 lit. a) angeführten Personen. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen einzubinden.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörden arbeiten bei der Fahndung nach vermissten Personen zusammen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)