ANHANG 1
BETREFFEND VEREINBARUNGEN ÜBER EINFUHREN LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN LIBANON IN DIE GEMEINSCHAFT
Anlage1
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Rechtsaktes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)
Zusatzdokumente: III_112_2006_Anhang_1_Protokoll_Nr._3
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