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ARTIKEL 5 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 5

Die Gemeinschaft und Libanon unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.

Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

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