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ARTIKEL 81 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 81

Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und seinem libanesischen Pendant zu erleichtern.

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