ARTIKEL 80
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)