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ARTIKEL 71 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

TITEL VII

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 71

(1) Zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Libanons mit geeigneten Finanzierungsverfahren und den erforderlichen Finanzmitteln geprüft.

(2) Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt.

(3) Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf

  1. a)die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft,b)den Wiederaufbau und die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,c)die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten,d)die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die libanesische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der betroffenen Wirtschaftszweige und vor allem der Industrie,e)flankierende sozialpolitische Maßnahmen, insbesondere für die Reform der sozialen Sicherheit.

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