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ARTIKEL 72 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 72

Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der libanesischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Libanons mit dem Ziel unterstützt werden kann, das finanzielle Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der Bevölkerung zu erhöhen.

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