ARTIKEL 73
Um ein koordiniertes Vorgehen bei den außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Libanon mit besonderer Aufmerksamkeit.
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