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ARTIKEL 70 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 70

Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung unternommen werden können.

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