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ARTIKEL 69 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 69

(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.

(2) Bei der Durchführung dieser Abkommen kann Libanon geeignete finanzielle und technische Hilfe geleistet werden

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