KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERHINDERUNG UND KONTROLLE DER ILLEGALEN EINWANDERUNG
ARTIKEL 68
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
- a)erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Libanons aufhalten, auf Ersuchen Libanons ohne Weiteres wieder aufzunehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt;b)erklärt sich Libanon bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres wieder aufzunehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt.
(2) Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung dieses Artikels nur bei Personen, die im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.
(3) Für Libanon gilt die Verpflichtung dieses Artikels nur bei Personen, die nach libanesischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Libanons angesehen werden.
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