KAPITEL 2
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN KULTUR, AUDIOVISUELLE MEDIEN UND INFORMATION
ARTIKEL 67
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:
- a)Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und Handschriften usw.),b)Austausch von Kunstausstellungen und Künstlern,c)Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen.
(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Libanons an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen von beiderseitigem Interesse auf Libanon ausgedehnt werden können.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch.
(5) Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien.
(6) Die Zusammenarbeit wird nach Artikel 42 durchgeführt.
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