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ARTIKEL 64 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 64

(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.

(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Libanons und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen rechtmäßigen Wohnsitz haben.

(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit

  1. a)Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer;b)Migration;c)illegaler Einwanderung;d)Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Libanons und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur der anderen, der Förderung der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung.

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