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ARTIKEL 63 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH

KAPITEL 1

DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH

ARTIKEL 63

Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche Methoden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen erforderlich sind.

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