ARTIKEL 65
(1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind, u.a.:
- a)Verbesserung der Lebensbedingungen, insbesondere in benachteiligten Gebieten und in Gebieten, deren Bevölkerung vertrieben wurde;b)Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die Medien;c)Unterstützung und Ausbau der libanesischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;d)Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Krankenversicherungssystems;e)Verbesserung des Gesundheitswesens, insbesondere durch Zusammenarbeit in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Prävention, Gesundheitsschutz sowie ärztliche Ausbildung und ärztliches Management;f)Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen libanesischen und europäischen Jugendlichen, Jugendbetreuern, Vertretern von Jugend-NRO und sonstigen Fachleuten aus dem Jugendbereich, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über alle Aspekte von beiderseitigem Interesse auf, insbesondere über soziale Probleme wie Arbeitslosigkeit, Wiedereingliederung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, Berufsausbildung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
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