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Artikel 60 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 60

Artikel 60

Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, zur Bekämpfung der Geldwäsche in Einklang mit den internationalen Normen wirksame Normen festzulegen und effizient anzuwenden.

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