ARTIKEL 59
Artikel 59
Zusammenarbeit beim Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips und des reibungs-losen Funktionierens der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen. Einer unabhängigen und effizienten Justiz und gut ausgebildeten Juristen kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu.
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