ARTIKEL 58
Artikel 58
Verbraucherschutz
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte darauf gerichtet sein, die Verbraucherschutzprogramme in der Gemeinschaft und in Libanon miteinander in Einklang zu bringen, und sollte nach Möglichkeit Folgendes umfassen:
- a)Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;b)Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);c)Informations- und Sachverständigenaustausch;d)Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe.
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