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Artikel 57 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 57

Artikel 57

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Ziel der Zusammenarbeit ist die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden und die Nutzung von Daten, einschließlich Datenbanken, in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, für die die Erstellung von Statistiken in Betracht kommt.

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