ARTIKEL 57
Artikel 57
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Ziel der Zusammenarbeit ist die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden und die Nutzung von Daten, einschließlich Datenbanken, in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, für die die Erstellung von Statistiken in Betracht kommt.
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