ARTIKEL 56
Artikel 56
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck richten sie einen Dialog über Zollfragen ein.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
- a)die Vereinfachung der Kontrollen und Verfahren für die Zollabfertigung von Waren;b)die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Libanons;c)den Informationsaustausch zwischen Fachleuten und die Berufsausbildung;d)technische Hilfe, soweit erforderlich.
(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll 5.
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